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13. November 2012

Forschung am Menschen

Eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die klinische Forschung in der Schweiz ist nicht nur für die Pharmaindustrie sondern insbesondere auch für die Schweizer Spitäler und nicht zuletzt Schweizer Patienten wichtig.

 

Zur Vernehmlassungsvorlage

Verordnungen zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen HFG (Anhörung)

 

Leitgedanke

Kleine Patientenzahlen, teilweise langwierige Verfahren sowie eine international wachsende, ernst zu nehmende Konkurrenz stellen die Schweiz als Platz für klinische Forschung vor Herausforderungen. Eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die klinische Forschung in der Schweiz ist nicht nur für die Pharmaindustrie sondern insbesondere auch für die Schweizer Spitäler und nicht zuletzt Schweizer Patienten wichtig. Der Umsetzung des neuen Humanforschungsgesetzes kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Insbesondere gilt es in den Ausführungsbestimmungen keine unnötigen bürokratischen Hürden für die Forschung zu aufzubauen, sondern das Postulat, des von Seiten der Forschung treibenden Industrie als positiv beurteilte Humanforschungsgesetzes, konsequent umzusetzen.

Mit der Umsetzung des Leadprinzips bei den Ethikkommissionen, kürzerer Fristen als in Konkurrenzländern und der risikoadaptierten Vorgehensweise gemäss internationalen Vorgaben würden gute Voraussetzungen für eine raschere Beurteilung klinischer Versuche durch Ethikkommissionen und Swissmedic geschaffen. Weiter braucht es eine Professionalisierung der Ethikkommissionen, d.h. Ausbildung und Training der gesuchsbeurteilenden Personen und systematische Qualitätssicherung, ein zentrales Portal für Gesuchseinreichungen und eine parallele statt sequenzielle Gesuchsbeurteilung durch Swissmedic und Ethikkommissionen, sowie eine Registerlösung ohne „Swiss Finish“.

 

1) Verordnung über klinische Versuche (HFV 1)
Konzeption Risikoadaptiertes Verfahren

Die Anhörungsvorlage analysiert ausschliesslich die Risiken der Intervention, nicht jedoch die Risiko-Situation beim Patienten. Es findet eine Risikobeurteilung statt, nicht jedoch eine Risiko- Nutzen-Beurteilung. Diese Konzeption der risikoadaptierten Vorgehensweise steht nicht im Einklang mit der in der OECD geführten internationalen Diskussion. Auch die Kategorisierung der klinischen Versuche mit Arzneimitteln kommt einer Schweizer Lösung gleich. Der Begriff „minimale Abweichung“ ist international nicht üblich, bringt nicht Rechtssicherheit, wird aber in der Praxis zu Verzögerungen führen (vgl. auch Anmerkung zu Art. 22).

Die Konzeption der risikoadaptierten Vorgehensweise in der Schweiz soll sich konsequent an der in der OECD geführten Diskussion orientieren.

 

Art. 2 Begriffe

Das Glossar ist auf seine Vollständigkeit zu prüfen. Zu definieren ist zusätzlich namentlich der Begriff Risiko.

 

Art. 5 Regeln der Guten Klinischen Praxis

Die Bestimmungen in Abs. 3 sind einseitig auf das Gesundheitsrisiko fokussiert und blenden die Risiko-Nutzen-Perspektive für den individuellen Patienten aus.

Die Konzeption der risikoadaptierten Vorgehensweise in der Schweiz soll sich konsequent an der in der OECD geführten Diskussion orientieren.

 

Art. 6 Fachliche Qualifikation

Die Bestimmung in Abs. 1, Bst. a „hinreichende Ausbildung“ wird nicht präzisiert. Es ist unklar, wie hinreichende Ausbildung dokumentiert wird.

Die Verordnung soll generell Klarheit über verwendete Begriffe schaffen.

 

Art. 7 Aufklärung

Abs.1, Bst. a:

Ein Proband/Patient kann an einer Studie teilnehmen oder eine Teilnahme ausschliessen. Eine andere Alternative hat der Proband/Patient nicht. Der Bestimmung von Bst. a liegt eine falsche Konzeption zu Grunde.

Abs. 1, Bst. f:

Diese Formulierung stiftet Verwirrung. Es handelt sich hier wohl um die Respektierung des „Rechts auf Wissen oder Nicht-Wissen“. Es sollte klargestellt werden, dass es sich hier lediglich um die Informationspflicht zu Ergebnissen der Studie oder einzelnen Untersuchungen gegenüber dem Patienten handelt, wobei der Patient die Information aber ausdrücklich ablehnen kann.

Abs. 1, Bst. g:

Es ist zu präzisieren, dass es sich hier um ein Entgelt handelt, soweit es in Art. 14, Abs. 1 HFG vorgesehen ist.

Abs. 5:

Es besteht kein Konsens darüber, wie das Verständnis der betroffenen Personen zu prüfen wäre. Die Aufklärung soll deshalb auf der Informierung der betroffenen Person beruhen.

Die beanstandeten Bestimmungen sind zu korrigieren bzw. zu präzisieren.

 

Art. 9 Folgen des Widerrufs der Einwilligung

Abs. 2, Bst. b: Soll präzisiert werden, dass die betroffene Person informiert worden ist.

 

Art. 10 Haftung und Sicherstellung

Abs. 1, Bst. a: Für den Fall von Schäden, welche im Rahmen einer Beobachtungsstudie erlitten werden, ist auf die bestehenden Haftpflichtregelungen zu verweisen.

Abs. 1, Bst. c: Der Begriff „Standard“ ist zu vermeiden.

 

Art. 12 Ausnahmen von der Sicherstellungspflicht

Bst. b: Die Kategorie „minimale Abweichung“ ist gemäss den weiter oben gemachten Ausführungen über die risikoadaptiere Vorgehensweise zu streichen.

 

Art. 13 Anforderung an die Sicherstellung

Der erläuternde Bericht macht folgende Ausführungen zu Abs. 3: „Für klinische Versuche, die einer höheren als der Kategorie A entsprechen, werden in jedem Falle mindestens 10 Jahre vorgesehen – dies in Anlehnung an die gemäss Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes vorgesehene Frist. Einzig bei klinischen Versuchen der Kategorie A, soweit sie der Sicherstellungspflicht unterliegen, kann die Ethikkommission hingegen die Nachhaftung auf bis zu drei Jahre reduzieren.“

Geschädigte Personen sind in Bezug auf die Verjährungsfristen unabhängig von der Kategorie der klinischen Versuche gleich zu behandeln. Es wäre ein falsch verstandener Risikoapproach, geschädigte Personen der Versuchskategorie A schlechter zu stellen.

 

Art. 14 Schutz der geschädigten Person

Abs. 1: Der Gesetzgeber hat beschlossen, dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, zum Schutz der geschädigten Person ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber der Versicherung vorzusehen. Diese Erleichterung bei der Geltendmachung der Ansprüche der geschädigten Personen soll bei allen klinischen Versuchen gelten.

 

Art. 19 Verwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten bei verweigerter Einwilligung

Abs. 2, Bst. a: Es ist zu präzisieren, dass das biologische Material nur zeitlich beschränkt verwertbar sein kann.

Abs. 2, Bst. b: Diese Bestimmung ist unklar. Es soll von der teilnehmenden Person (Einzahl) die Rede sein.

 

Art. 22 Kategorisierung der klinischen Versuche mit Arzneimitteln

Die in Artikel 22, Abs. 1, Bst. b vorgeschlagene Kategorisierung mit dem Begriff der „minimalen Abweichung“ ist nicht im Einklang mit der in der OECD geführten Diskussion und ist nicht definiert.

Abs. 1, Bst. b: Streichen.

 

Art. 23 Kategorisierung der klinischen Versuche mit Medizinprodukten

Mit verbotenen Medizinprodukten kann keine Forschung betrieben werden. Sie sind in der Schweiz nicht verkehrsfähig.

Abs. 2, Bst. c: Streichen.

 

Art. 24 Klinische Versuche mit Transplantatprodukten

Die vorgeschlagene Formulierung macht keinen Unterschied zwischen Transplantationen als solchen und Arzneimittelstudien im Bereich der Transplantation. Eine risikoadaptierte Vorgehensweise macht bei Transplantationen keinen Sinn.

Der Artikel ist neu zu formulieren.

 

Art. 26 Gegenseitige Koordination und Information der Prüfbehörden

Dieser Artikel umschreibt den Paradigmenwechsel vom sequenziellen zum parallelen Verfahren ungenügend. Das Koordinationserfordernis wird nicht mit der notwendigen Bestimmtheit umschrieben.

Die Parallelität der Verfahren in der Arzneimittelbehörde und in den Ethikkommissionen ist ausdrücklich in der Verordnung festzuhalten.

Als Ziele der gegenseitigen Koordination sind zu nennen, diskordante Entscheidungen vermeiden und rasche Verfahren ermöglichen.

Der Lead-Ethikkommission ist die administrative Führung des parallelen Verfahrens zu übertragen.

Unbestimmte Formulierungen wie „koordinieren nach Möglichkeit ihre Beurteilungen“ sind zu vermeiden.

 

Art. 28 und Art. 35 Gesuch

Ethikkommissionen können über die im Anhang II aufgeführten Gesuchsunterlagen hinausgehende Informationen verlangen. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines effizienten Verfahrens sollte hier das Ermessen der Ethikkommissionen etwas eingeschränkt werden.

Vorschlag für Art. 28 Abs. 2: „Die Ethikkommission kann weitere Informationen verlangen, falls diese zum Schutz der teilnehmenden Personen zwingend notwendig sind. Sie beachtet dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.“

 

Art. 29 und Art. 36 Verfahren und Fristen

Es fehlt der Hinweis auf die Fristenobergrenze von 60 Tagen. Es findet sich keine Bestimmung über eine Mitteilungspflicht der Ethikkommission an das Institut.

Art. 45 HFG hält fest, dass der Entscheid über die Bewilligung für die Durchführung eines klinischen Versuchs innert zwei Monaten nach Einreichung des Gesuchs vorliegen muss. In der Verordnung ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Bewilligungsprozess durch die Behörden innert maximal 60 Tagen abgeschlossen sein muss. Es ist aufzuzeigen, wie diese Fristobergrenze in der Regel unterboten werden kann. Die Behördenzeit läuft ab Gesuchseingang. Für klinische Versuche der Kategorie A („minimale Risiken“) sind kürzere Bearbeitungszeiten festzulegen. Die Ethikkommission ist anzuhalten, Entscheide an das Institut zu melden.

 

Art. 30 Multizentrische klinische Versuche

In Bezug auf die Fristen stiftet dieser Artikel Verwirrung. Es fehlt der Hinweis auf die maximale Frist für die Behörden von 60 Tagen. Die Angabe darüber, innerhalb welcher Zeit die Leitkommission den Sponsor auffordert, die Unterlagen den übrigen Ethikkommissionen vorzulegen, fehlt.

Im Artikel über das Verfahren bei multizentrischen klinischen Versuchen ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Bewilligungsprozess durch die Behörden innert maximal 60 Tagen abgeschlossen sein muss. Es ist aufzuzeigen, wie diese Fristobergrenze in der Regel unterboten werden kann. Die Behördenzeit läuft ab Gesuchseingang.

Für die Einreichung eines Gesuchs für klinische Versuche ist ein zentrales Portal vorzusehen.

Der Sponsor soll im Falle von multizentrischen Versuchen die Unterlagen gleichzeitig sowohl bei der Leitkommission wie auch bei den übrigen beteiligten Ethikkommissionen einreichen können.

Für klinische Versuche der Kategorie A („minimale Risiken“) sind kürzere Bearbeitungszeiten festzulegen.

 

Art. 31 Nachträglich hinzukommende Durchführungsorte

Eine Frist von 45 Tagen im Sinne von Art. 30 Abs. 4 scheint nicht gerechtfertigt, da einzig die lokalen Gegebenheiten am neuen Durchführungsort geprüft werden müssen (bei multizentrischen Versuchen müssen die beteiligten Ethikkommissionen auch innert 15 Tagen ihre Bewertung mitteilen ).

Zu präzisieren ist, dass Entscheide über nachträglich hinzukommende Durchführungsorte von der Leitkommission sowie der Ethikkommission des hinzukommenden Durchführungsortes in alleiniger Zuständigkeit gefällt werden. Diese Prüfung umfasst einzig die lokale Prüfperson und den Durchführungsort. Es ist eine kürzere Frist von beispielsweise 15 Tagen festzusetzen.

 

Art. 34 Prüfbereiche

Das Institut prüft die Qualität der Arzneimittel sowie die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GMP).
In frühen Phasen klinischer Versuche können in der Realität nicht sämtliche Anforderungen der GMP erfüllt werden. Diese Neufestlegung darf zu keiner Verschärfung der heutigen Situation führen: Heute sind die Angaben gemäss dem Swissmedic-Dokument ´Guidance Pharmaceutical Quality Data of Investigational Medical Products for Clinical Trials in Switzerland´ einzureichen. Die Einreichung dieser Daten wird auch in dem von den Europäischen Behörden geforderten Format IMPD akzeptiert.

Abs. 1, Bst. e: Die hier unmittelbar anwendbaren anerkannten internationalen Richtlinien sollten an dieser Stelle oder im Anhang erwähnt werden:

- EudraLex Volume 4, EU Guidelines to Good Manufacturing Practice; Annex 13 Investigational Medicinal Products (ENTR/F/2/AM/an D(2010) 3374)

- Guideline on the requirements to the chemical and pharmaceutical quality documentation concerning investigational medicinal products in clinical trials (CHMP/QWP/185401/2004)

- Guideline on the requirements for quality documentation concerning biological investigational medicinal products in clinical trials (SANCO/SS/SF.ddg1.d.6(2012)632239)

 

Art. 39 Klinische Versuche mit ionisierenden Strahlen

Die Bestimmungen dieses Artikels sind mit den OECD-Richtlinien zu harmonisieren.

 

Art. 43 Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse bei klinischen Versuchen mit Arzneimitteln

Die Bestimmungen in der Schweiz sollen sich an den Empfehlungen der OECD orientieren. Die OECD stellt klar, dass in Bezug auf Arzneimittelsicherheit eine Risikoadaption nicht möglich ist. Dementsprechend hat die Berichterstattung über schwerwiegende unerwünschte Ereignisse unabhängig von der Risikokategorie zu erfolgen.

 

Art. 46 Berichterstattung über die Sicherheit der teilnehmenden Personen

Die periodische Berichterstattung zur Sicherheit wird begrüsst. Es ist wichtig, dass die Berichterstattung in Übereinstimmung mit internationalen Vorgaben erfolgt.

Die unmittelbar anwendbaren anerkannten internationalen Richtlinien sollten an dieser Stelle oder im Anhang erwähnt werden:

- ICH Harmonised tripartite Guideline E2F Development Safety Update Report

 

Art. 48 Aufbewahrungspflicht

Es ist zu präzisieren, dass nur die Studienmedikation der betroffenen einen Studie gemeint ist und nicht die Medikation anderer Studien oder gar die Marktware. Eine mit der EU vereinheitlichte Aufbewahrungspflicht von 15 Jahren ist der Vorzug zu geben.

 

Art. 53 Information und Koordination

„nach Möglichkeit“ streichen.

 

Art. 72 Zulässige Register

Gemäss diesem Absatz sind zusätzlich zur Registrierung Daten in einer Landessprache der Schweiz in der ergänzenden Datenbank des Bundes nach Artikel 75 Abs. 3 einzutragen.

Abs. 2: Dieses über die internationalen Registerbestimmungen hinausgehende Erfordernis wird abgelehnt. Der Mehraufwand für den Sponsor – die Delegierung kommt nicht wirklich einer Entlastung gleich – steht in keinem Verhältnis zum Mehrwert für die allfälligen Nutzer der Datenbank.

 

Partielle Aufklärung gemäss Art. 18 HFG

Die partielle Aufklärung ist in der Verordnung HFV 1 nicht geregelt.

Die partielle Aufklärung gemäss Art. 18 HFG ist auf Verordnungsebene zu regeln.

 

2) Verordnung über nicht als klinische Versuche geltende Projekte der Forschung am Menschen (HFV 2)
Art. 7 Aufklärung Abs. 1, Bst. e

Vgl. Kommentar zu Art. 7, Abs. 1, Bst. f HFV 1

 

Art. 12 Bewilligungsverfahren

Aus Praktikabilitätsgründen sollte klargestellt werden, dass die Entnahme von biologischem Material oder gesundheitsbezogenen Personendaten im Rahmen eines klinischen Versuchs keine Duplizierung des Verfahrens bewirkt. Insbesondere die Dokumente gemäss Anhang der HFV I bzw. HFV II sollten nur einmal eingereicht werden müssen. Die Aufklärung über den klinischen Versuch und die Entnahme von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten kann auch gleichzeitig erfolgen und im gleichen Dokument festgehalten werden.

 

Art. 13 Gesuch

Ethikkommissionen können über die im Anhang II aufgeführten Gesuchsunterlagen hinausgehende Informationen verlangen. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines effizienten Verfahrens sollte hier das Ermessen der Ethikkommissionen etwas eingeschränkt werden. Vorschlag für Art. 28 Abs. 2 E-HFV I: „Die Ethikkommission kann weitere Informationen verlangen, falls diese zum Schutze der teilnehmenden Personen zwingend notwendig sind. Sie beachtet dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.“

 

Art. 14 Verfahren und Fristen

Vgl. Bemerkungen zu Art. 29/36 HFV 1

 

Art. 15 Multizentrische Forschungsprojekte

Vgl. Bemerkungen zu Art. 30 HFV 1

 

Art. 20 Meldung und Berichterstattung bei Abschluss und Abbruch

Art. 20 Abs. 2 HFV II verlangt, dass die Projektleitung der Ethikkommission innert eines Jahres nach Abschluss <…> einen Schlussbericht einreicht. Die Praktikabilität dieser Vorschrift sollte insbesondere in Bezug auf Biobanken hinterfragt werden, da diese biologisches Material enthalten, das im Hinblick auf spätere Forschungsarbeiten entnommen wurde. In solchen Fällen scheint ein Schlussbericht innert eines Jahres nach Abschluss nur bedingt zweckmässig.

 

Art. 33 Weiterverwendung / Verfahren und Fristen

Werden biologisches Material und gesundheitsbezogene Personendaten weiterverwendet, so war die ursprüngliche Entnahme dieses Materials im Regelfall bereits Gegenstand einer Prüfung durch die Ethikkommission. So muss etwa die Datenqualität nicht mehr geprüft werden und die Prüfbereiche sind eingeschränkt (vgl. Art. 31 HFV II). Entsprechend sollte hier eine einheitliche Frist in Art. 33 Abs. 2 HFV II von beispielsweise 20 Tagen ausreichen, um eine Bewilligung zu erteilen. Der Verordnungsentwurf sieht in Art. 33 Abs. 4 HFV II weiter die sinngemässe Anwendung von Art. 15 und 16 HFV vor. Damit käme bei der Weiterverwendung zwingend eine Frist von 45 Tagen zur Anwendung, sobald es multizentrische Vorhaben sind. Um insbesondere Forschungsvorhaben, die biologisches Material oder gesundheitsbezogene Personendaten von Biobanken in verschiedenen Kantonen weiterverwenden, nicht über Gebühren zu behindern, wäre eine Frist von maximal 30 Tagen zu bevorzugen.

 

Art. 23 Einwilligung bei fehlender Einwilligung und Information

Die Prüfbereiche von Art. 31 bzw. 35 HFV II weichen relativ stark voneinander ab. Bei fehlender Einwilligung sollten grundsätzlich dieselben Aspekte geprüft werden wie bei der gewöhnlichen Weiterverwendung. Unterschiedliche Prüfbereiche rechtfertigen sich nur dort, wo das Gesetz andere Voraussetzungen vorschreibt (also namentlich die Prüfung der Gründe in Art. 34 HFG). Entsprechend sollten auch die einzureichenden Unterlagen gemäss Anhang 2 vergleichbar sein und ähnliche Anforderungen an die Bewilligung gestellt werden.

 

Art. 32 Gesuch

Abs. 2, Art. 36 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2

Vgl. Kommentar analog zu Art. 13 HFV II

 

Art. 33, 37 und 42 Verfahren und Fristen

Vgl. Kommentar analog zu Art. 14 und 15 HFV II

 

2) Organisationsverordnung zum Humanforschungsgesetz (OV_HFG)

Mit zusätzlichen Anforderungen an die Ethikkommissionen, namentlich in Bezug auf die Mindestzahl der von Ethikkommissionen zu beurteilenden Forschungsprojekten sowie auf die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der wissenschaftlichen Sekretariate der Ethikkommissionen soll die Professionalisierung der Ethikkommissionen gefördert werden.

 

Art. 2 Anforderungen an die Mitglieder

Das Verbot der Kommissionsmitgliedschaft von Angehörigen des wissenschaftlichen Sekretariats ist unter dem Gesichtspunkt der Effizienz und Professionalität der Ethikkommissionen nicht haltbar.

Abs. 3: Streichen.

 

Art. 5 Vereinfachtes Verfahren

Der Aufgabenbereich der Ethikkommissionen wird erweitert. Deshalb werden folgende Forderungen aus dem Kreis der Ethikkommissionen unterstützt:

- Präsidialentscheid für Forschungsprojekte gemäss Art. 6 Abs. 1 HFG-V2 Forschung mit Entnahme von biologischem Material oder zur Erhebung von Personendaten nur mit minimalen Risiken und Belastungen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b Org. Verordnung)

- Präsidialentscheid für Forschungsprojekte gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d Org. Verordnung.

- Auch Multizenterstudien mit einer tieferen Komplexität sollten in einem vereinfachen Verfahren beurteilt werden.

 

Art. 9 Koordinationsstelle

Die forschende pharmazeutische Industrie erachtet es als wichtig, dass die Koordination durch ein forschungsnahes Gremium vorgenommen wird. Als geeignete Koordinationsstelle wird die Arbeitsgemeinschaft der Ethikkommissionen (AGEK) erachtet.

1 Arbeitsgemeinschaft der Ethikkommissionen (AGEK) führt die Koordinationsstelle nach Artikel 55 HFG

 

Art. 12 Weitergabe von vertraulichen Daten an ausländische Stellen

Bei der Weitergabe von vertraulichen Daten muss der Datenschutz im Empfängerstaat gewährleistet sein.

 

 

Downloads

Stellungnahme Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (HFG)

Deborah Strub
Bereichsleiterin Life Sciences
[email protected]
T +41 61 270 60 76

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